Seit dem 01.04.2016 besteht über das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) u.a. auch für Pflegeeinrichtungen und Träger von Betreutem
Wohnen die Möglichkeit, sich an einer außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen Einrichtung und (Mit-)Bewohnern zu beteiligen. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist
freiwillig und liegt in der Entscheidung des Trägers der Einrichtung. Nach §§ 36 und 37 VSBG besteht allerdings für den Träger der Einrichtung die Verpflichtung, über seine Entscheidung hinsichtlich
der Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung zu informieren.
Der Träger nimmt nicht an der alternativen Streitbeilegung teil, da bereits diverse
wirksame interne und externe Mechanismen zur Streitvermeidung und Streitbelegung existieren, so dass für die Bewohner und die Einrichtung kein Mehrwert aus einem zusätzlichen Verfahren zu erwarten
ist. Sollte der Träger sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Beteiligung entscheiden, werden Bewohner und Betreuer darüber umgehend informiert.